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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der acall Technologies GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 7, 64625 Bensheim (ehemals Infratec plus GmbH; im Folgenden „acall“) für Bestellungen im Online-Shop. Stand: Oktober 2026.

Teil A – Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen und Leistungen von acall erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern nicht besondere Bedingungen mit dem Kunden vereinbart wurden. In diesem Fall gelten die nachfolgenden Bedingungen ergänzend.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen von acall mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (im Folgenden „Kunde“) sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse.

Dieser Online-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Mit der Bestellung bestätigt der Kunde, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht daher nicht.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Sämtliche Angebote von acall, auch die Darstellung der Produkte im Online-Shop, sind freibleibend und stellen kein verbindliches Angebot dar, soweit nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.

2.2 Mit dem Abschluss des Bestellvorgangs im Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Kaufangebot ab. Eine rechtliche Bindung von acall kommt erst durch eine schriftlich erteilte Auftragsbestätigung zustande, die auch per E-Mail erfolgen kann, oder dadurch, dass acall mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. Die automatische Bestelleingangsbestätigung ist noch keine Annahme des Angebots.

2.3 Alle von acall zur Verfügung gestellten Informationen sind, soweit nicht anders gekennzeichnet oder vereinbart, auf den Zeitpunkt des Abrufs durch den Kunden befristet, da Informationen, Angebote und Preise von acall regelmäßig aktualisiert werden.

3. Liefer- und Leistungszeit, Rücktrittsrecht

3.1 Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn acall sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet hat.

3.2 Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager von acall verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Bei digitalen Leistungen genügt die Bereitstellung zum elektronischen Abruf.

3.3 Bei einer von acall nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten ist acall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall wird acall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

3.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Einschränkungen durch Pandemien, behördliche Eingriffe (auch wenn sie bei Lieferanten von acall eintreten), verlängert sich, wenn acall an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert wird, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich hierüber benachrichtigt.

3.5 Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne des vorstehenden Absatzes von mehr als einem Monat nach Vertragsschluss ist jede Partei berechtigt, bezüglich der in Verzug befindlichen Lieferung und Leistungen vom Vertrag zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung eines Liefertermins aus anderen als den im vorstehenden Absatz genannten Gründen besteht ein Rücktrittsrecht nur für den Kunden. Das Rücktrittsrecht des Kunden setzt voraus, dass er acall schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

3.6 Wenn dem Kunden dadurch, dass verbindlich vereinbarte Lieferfristen oder Termine von acall schuldhaft nicht eingehalten wurden oder acall in Verzug geraten ist, ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen zu verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit.

3.7 An Lieferfristen und Termine ist acall nur gebunden, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erbringt. Lieferfristen und Termine verlängern sich um die Zeit der Störung, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht erfüllt, es sei denn, dies hat keinen Einfluss auf die Störung.

4. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten

4.1 Die Einzelheiten der von acall zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den dazugehörigen Leistungsscheinen.

4.2 Der Erfolg der Tätigkeit von acall hängt auch davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde acall bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten unterstützt. Insbesondere soll ein reibungsloser Ablauf der Vertragsdurchführung gewährleistet sein. Soweit im Einzelfall erforderlich, wird der Kunde

a) acall bei der Vertragsdurchführung in zumutbarem Maße unterstützen,
b) prüfen, ob die Waren und Dienstleistungen von acall kompatibel zur Hard- oder Software des Kunden sind,
c) acall alle Informationen, Vorlagen, Unterlagen oder Daten unentgeltlich übergeben, die für die Vertragsdurchführung benötigt werden,
d) acall ungehinderten Zutritt zu Geräten und Anlagen gewähren,
e) für die Vertragsdurchführung erforderliche Termine oder Besprechungen mit acall abstimmen und vorbereiten,
f) eine aktuelle und angemessene Datensicherung vornehmen und regelmäßig überprüfen, sodass eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Kunde in seinem Interesse eine Datensicherung durchzuführen,
g) angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern.

5. Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit nicht anders angegeben, hält acall sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Datum des Angebots gebunden.

5.2 Soweit mit dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stundensätze, im Übrigen gemäß der jeweils aktuellen Preisliste von acall erbracht und berechnet. Für Produkte des Online-Shops gelten die im Bestellvorgang angezeigten Preise.

5.3 Nutzungsabhängige Entgelte sind ab Bereitstellung der Leistungen zu entrichten. Das Entgelt für Teile von Vertragsmonaten wird auf der Grundlage von 30 Tagen je Monat anteilig berechnet.

5.4 Soweit Leistungen gegen Rechnung erfolgen, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regeln im Hinblick auf die Folgen des Zahlungsverzugs.

5.5 Wiederkehrende laufende Entgelte (Monatsentgelte, Mietzahlungen etc.) sind jeweils bis zum 15. Werktag des laufenden Monats zu zahlen. Der Kunde ermächtigt acall, fällige Monatsbeträge im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren einzuziehen. Im Übrigen sind alle Rechnungen binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Es gelten die gesetzlichen Regeln im Hinblick auf die Folgen des Zahlungsverzugs.

5.6 Sämtliche Preise verstehen sich ab Firmensitz von acall, ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Versendet acall auf Wunsch des Kunden Ware, so werden Liefer- und Transportkosten gesondert berechnet.

5.7 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen von acall nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

5.8 Einwendungen gegen die Rechnungshöhe sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Schreibens bei acall. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Rechnung. acall wird den Kunden auf diesen Umstand in jeder Rechnung hinweisen.

6. Beauftragung Dritter

acall darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auch durch geeignete Dritte ausüben lassen, ohne dass acall hierdurch aus ihrer Verantwortung entlassen würde. Unter diesen Voraussetzungen stimmt der Kunde einer solchen Beauftragung Dritter schon jetzt zu.

7. Haftung

7.1 acall leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur bei Verschulden und in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz sowie aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet acall in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
c) In anderen Fällen haftet acall nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.

Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt auf 500 € pro Schadensfall bzw. pro Schadensfall auf die vereinbarte Vergütung des vom Schaden betroffenen Auftrags und auf 5.000 € des Auftragswertes für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis.

Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind dabei nach der Rechtsprechung solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen.

Der Einwand des Mitverschuldens bleibt acall offen.

7.2 Weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. acall haftet insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn.

7.3 Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

7.4 Sofern die vertragliche Haftung von acall ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.5 Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Bei Verlust von Daten haftet acall nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

8. Datenschutz und Geheimhaltung

8.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und auch über das Vertragsverhältnis hinaus geheim zu halten.

8.2 Die Parteien sorgen dafür, dass alle Personen, die von ihnen mit der Erfüllung dieser Vereinbarung betraut sind, diese Geheimhaltungsbestimmung beachten.

8.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, sofern die Informationen

a) zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dem anderen Vertragspartner oder öffentlich bekannt waren,
b) nach Bekanntgabe an den anderen Vertragspartner bekannt werden und dies nicht unmittelbar oder mittelbar auf einem Verhalten des anderen Vertragspartners beruht,
c) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung zu offenbaren sind,
d) dem anderen Vertragspartner von Dritten ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht zugänglich gemacht werden,
e) Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung (z. B. Unterauftragnehmer) zugänglich gemacht werden müssen und diese Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist in unserer Datenschutzerklärung beschrieben.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

Eine Aufrechnung sowie Zurückbehaltungsrechte gegenüber Forderungen von acall sind nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

10. Abtretung

Dem Kunden ist eine Abtretung der vertraglichen Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von acall gestattet. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

11. Vertragsbeginn, Laufzeit, Kündigung

11.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag zwischen acall und dem Kunden mit dem Datum der Auftragsbestätigung.

11.2 Verträge laufen zunächst für die Dauer der vereinbarten Mindestlaufzeit und hiernach auf unbestimmte Zeit, soweit im Leistungsschein nicht etwas anderes bestimmt ist. Soweit im Leistungsschein nichts anderes bestimmt ist, gilt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten als vereinbart. Die Ziffern 11.2 bis 11.4 gelten nur, soweit ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist.

11.3 Verträge können von jeder Partei unter Beachtung der vereinbarten Mindestlaufzeit und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Vertragsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

11.4 Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von acall.

13. Änderung der AGB, der Preise oder der Leistungen

acall ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jeweiligen Leistungsbeschreibungen oder Preise mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern, sofern die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen von acall für den Kunden zumutbar ist. Insbesondere wenn Drittkosten im Hinblick auf die vertragsgegenständlichen Leistungen steigen, ist acall berechtigt, diese Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt.

Erfolgen Änderungen zu Ungunsten des Kunden, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu. acall weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht als auch darauf hin, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

14. Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von acall, mit der Maßgabe, dass acall auch berechtigt ist, am Ort des Kunden zu klagen.

15. Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

Teil B – Besondere Bedingungen für den Verkauf von Hard- und Software

1. Geltungsbereich

Diese „Besonderen Bedingungen für den Verkauf von Hard- und Software“ gelten für Aufträge, deren Gegenstand der Verkauf von Hard- oder Software durch acall an den Kunden ist. Im Übrigen gelten für das Vertragsverhältnis die Regelungen aus „Teil A – Allgemeiner Teil“. Einzelne anders lautende Bestimmungen in diesem Teil B haben gegenüber den Bestimmungen in Teil A Vorrang.

2. Lieferung, Teillieferung

2.1 Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager von acall oder durch Übernahme der Ware durch den Kunden im Geschäftslokal von acall. Software und Lizenzen können elektronisch bereitgestellt werden.

2.2 acall ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie für den Kunden zumutbar sind.

3. Gefahrübergang, Annahmeverzug

3.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Im Fall des Versendungskaufs geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über bzw. dann, wenn die Ware zwecks Versendung das Lager von acall verlassen hat.

3.2 Der Käufer trägt die Gefahr, sobald die Ware auf geeignete Weise konkretisiert und bereitgestellt worden ist mit der Meldung der Versandbereitschaft. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch acall hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

3.3 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch und auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht auch auf den Kunden über, wenn auf Veranlassung von acall von der Betriebsstätte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengeschäft).

3.4 Die Auswahl der Versandart, des Transporteurs und des Transportweges erfolgt durch acall, sofern acall keine schriftlichen Vorgaben des Kunden vorliegen. Bei dieser Auswahl haftet acall nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

3.5 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist acall berechtigt, nach Ablauf einer von ihr zu setzenden Nachfrist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz zu verlangen.

3.6 Versendet acall auf Wunsch des Kunden die Ware, so werden Liefer- und Transportkosten gesondert berechnet.

4. Aufstellung, Installation

acall ist zur Aufstellung und/oder Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes nur dann verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, acall den ungehinderten Zugang zum Ort der Aufstellung/Inbetriebnahme zu ermöglichen und diesen auf eigene Kosten rechtzeitig entsprechend vorzubereiten (Stromanschluss, Verkabelung, Internetzugang etc.).

5. Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1 Der Kunde ist unmittelbar nach Erhalt der Ware zur sofortigen Prüfung von Ware, Liefer- und Rechnungsdokumenten verpflichtet. Hierzu gehört zumindest eine sofortige Sichtkontrolle der Ware bei Anlieferung. Offene Mängel, wie z. B. sichtbare Beschädigungen an Ware oder Verpackung, Falschlieferungen und Mengenfehler, sind sofort gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen und mittels Schadenanzeige zusammen mit dem Frachtführer aufzunehmen. Der festgestellte Mangel ist anschließend unverzüglich gegenüber acall anzuzeigen.

5.2 Im Übrigen erfordert eine ordnungsgemäße Untersuchung, dass der Kunde mindestens stichprobenweise, repräsentativ eine Qualitätskontrolle vornimmt und hierzu in angemessenem Umfang auch die Verpackung öffnet. Besonders bei eingepackten Palettenlieferungen ist erhöhte Prüfungssorgfalt erforderlich.

5.3 Verdeckte Transportschäden muss der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen nach Übernahme der Ware acall melden. Ein verdeckter Transportschaden liegt dann vor, wenn dieser trotz sorgfältig und ordnungsgemäß erfolgter Sofortuntersuchung erst nach Annahme der Sendung erkannt werden kann.

5.4 Verstößt der Kunde gegen die vorstehenden Pflichten, so gilt die Ware mitsamt der Mängel entsprechend § 377 HGB als genehmigt. Der Kunde kann wegen der Abweichung keine Rechte mehr geltend machen. Für den Zeitpunkt der Entdeckung und für die ordnungsgemäße Untersuchung trägt der Kunde die Beweispflicht.

5.5 Der Kunde verpflichtet sich, die Lieferungen und Leistungen von acall gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen sowie einem Funktionstest vor Montage, Weiterlieferung etc. zu unterziehen. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe oder im Rahmen der Gewährleistung bekommt.

6. Nutzungsrechte bei Software

6.1 Der Umfang der bestimmungsgemäßen Nutzung sowie Art und Umfang der Nutzungsrechte ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Werden keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen, erhält der Kunde für eigene Standardsoftware von acall ein zeitlich beschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Die Überlassung des Quellcodes gehört nicht zum Lieferumfang. Eine Vermietung oder der Verleih der Standardsoftware sind nicht gestattet.

6.2 Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Einzelnutzung der Software im Rahmen eines normalen Gebrauchs. Dieser umfasst die Installation der Software und die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden der Software in den Arbeitsspeicher und ihren Ablauf. Auf andere Nutzungsarten erstreckt sich die Lizenz nicht. Der Kunde darf insbesondere keinerlei Änderungen und Übersetzungen oder weitere Vervielfältigungen der Software vornehmen, auch nicht teilweise oder vorübergehend, gleich welcher Art und mit welchen Mitteln. Änderungen, zu denen acall nach Treu und Glauben die Zustimmung nicht verweigern kann (§ 39 Abs. 2 UrhG), sind statthaft.

6.3 Für die Nutzung der überlassenen Software auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder Computersystem ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten. Eine Nutzung der Software auf einem Mehrplatzsystem bzw. in einem Netzwerk ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung und nur gegen Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühr(en) zulässig.

6.4 Soweit der Kunde die Software einem Dritten überträgt, hat er den Dritten schriftlich auf die Einhaltung der zwischen acall und dem Kunden vereinbarten Bestimmungen zu verpflichten, das Programm vollständig von sämtlichen Computern zu löschen und sämtliche Kopien der Software vollständig zu vernichten.

6.5 Soweit Vertragsgegenstand die Überlassung von Standardsoftware von Drittanbietern oder Open-Source-Software ist, erfolgt die Überlassung ergänzend auf Basis der gesonderten (Lizenz-)Bedingungen der Dritten bzw. der anwendbaren Open-Source-Software-Lizenzen. Diese sind vorrangig gegenüber den Regelungen dieses Vertrags, soweit sie zu diesem Vertrag in Widerspruch stehen. Keinesfalls gewährt acall für Standardsoftware eines anderen Herstellers weitergehende Lizenzbedingungen als die des Herstellers.

6.6 Urheberrechtsvermerke, Seriennummern und sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt werden.

7. Eigentumsvorbehalt, Eingriffe Dritter und Haftung

7.1 Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die acall aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von acall.

7.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des acall zustehenden Kaufpreisanspruchs an acall ab, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von acall, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch wird acall die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, ist acall berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf acall zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde acall unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, acall die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde acall gegenüber für den acall entstandenen Ausfall.

7.5 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die acall nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird acall auf Wunsch des Kunden einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.

8. Annahmeverzug

Bei Nichtabholung einer vom Kunden abzuholenden Neuware oder bei verweigerter Annahme ist acall berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung zur Abholung mit angemessener Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag kann höher oder niedriger angesetzt sein, wenn eine Partei einen höheren oder niedrigeren Schaden nachweist.

9. Gewährleistung / Mängelhaftung

9.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

9.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von acall entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen des Kunden nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.

9.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt beim Verkauf neuer Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang; beim Verkauf gebrauchter Sachen ist eine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferantenregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt hiervon unberührt.

9.5 Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde acall die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.

9.6 Entstehen dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder die Installation der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Hard- oder Software, so trägt acall diese nachgewiesenen Kosten maximal bis zur Höhe des 1,5-fachen Nettopreises des konkreten mangelhaften Produktes.

10. Abwicklung von Fremdgarantien

Soweit der Hersteller auf das verkaufte Produkt eine Garantie gewährt, ist dies ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch acall dar. Im Garantiefall ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, wobei sich die Einzelheiten ausschließlich aus dessen Garantiebedingungen ergeben.

11. Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhaltender Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

12. Export

12.1 Lieferungen an den Kunden stehen unter dem Vorbehalt nationaler und internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, eines Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote. Im Fall des Vorliegens eines solchen Embargos oder Verbots ist acall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass dies Schadensersatzansprüche des Kunden nach sich zieht.

12.2 Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen, den EU- und den US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat für das Einholen der Ausfuhrgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle selbst zu sorgen. Er ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

12.3 Bei grenzüberschreitender Lieferung trägt der Kunde anfallende Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Teil C – Ergänzende Regelungen für den Online-Shop und digitale Lizenzen

1. Konfigurierbare Lizenzen

Bei konfigurierbaren Software-Lizenzen (z. B. Auswahl von Plattform, Anzahl der Geräte und Zusatzfunktionen) ergeben sich Umfang und Preis der Lizenz aus der im Bestellvorgang angezeigten Konfiguration. Maßgeblich ist die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Konfiguration. Die Lizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung im bestellten Umfang, insbesondere auf der bestellten Plattform, für die bestellte Anzahl von Geräten und mit den bestellten Funktionen.

2. Bereitstellung digitaler Lizenzen

Digitale Lizenzen werden elektronisch bereitgestellt. Art und Zeitpunkt der Bereitstellung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. den im Kundenkonto oder in der Bestellung genannten Informationen. Ein Versand physischer Ware findet bei rein digitalen Produkten nicht statt; Versandkosten fallen insoweit nicht an.

3. Pflichtangaben des Kunden

Der Kunde hat bei der Bestellung vollständige und richtige Angaben zu machen und diese bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Zugangsdaten und Lizenzinformationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden.

4. Zahlungsarten

Im Bestellvorgang stehen die dort angezeigten Zahlungsarten zur Verfügung. acall behält sich vor, einzelne Zahlungsarten im Einzelfall, insbesondere bei Neukunden, auszuschließen.

5. Kein Widerrufsrecht

Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht.

6. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Kontakt

acall Technologies GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 7, 64625 Bensheim, Telefon +49 6251 8405 500, E-Mail info@acall.eu